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   VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160   

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https://dejure.org/2019,3725
VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160 (https://dejure.org/2019,3725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160 (https://dejure.org/2019,3725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 13a ZB 17.31160 (https://dejure.org/2019,3725)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines afghanischen Asylbewerbers

  • rewis.io

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines afghanischen Asylbewerbers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 ; AufenthG § 60 Abs. 5
    Übertragbarkeit der Familienrechtsprechung auf allein eingereiste Asylbewerber mit Unterhaltspflicht für Familie im Heimatland

  • rechtsportal.de

    Asylrecht Afghanistan; grundsätzliche Bedeutung (verneint); keine Übertragbarkeit der Familienrechtsprechung auf allein eingereiste Asylbewerber mit Unterhaltspflicht für Familie im Heimatland (Ehefrau minderjährige Kinder); Asylrecht; Afghanistan; grundsätzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    So sei klärungsbedürftig, "ob Familienangehörige, die alleine ins Bundesgebiet eingereist sind, jedoch unterhaltspflichtig für eine im Heimatland verbliebene Familie sind, die auch auf Transferleistungen des Familienangehörigen angewiesen ist, ebenso [wie Familien, die gemeinsam ins Bundesgebiet eingereist sind,] einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen bekommen." So sei die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 - juris), wonach eine Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern nach Afghanistan aufgrund der dortigen schlechten humanitären Bedingungen derzeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK darstelle, richtigerweise auch für Väter wie ihn von Relevanz, die allein nach Deutschland gekommen seien, jedoch eine Ehefrau und Kinder im Heimatland hätten.

    Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 - juris Rn. 27; siehe zuletzt auch BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632).

    Unabhängig davon wird bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 - juris Rn. 27: "Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern"; Hervorhebung nicht im Original) deutlich, dass dieser zugrunde liegt, dass eine Familie mit minderjährigen Kindern ihre Lebensgrundlage in Afghanistan aufgegeben hat und sodann gemeinsam nach Deutschland gereist ist, um dort einen Asylantrag zu stellen; denn (nur) eine solche Familie müsste sich bei Rückkehr ins Heimatland dort eine menschenwürdige Lebensgrundlage wieder neu schaffen.

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Ferner stelle sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 - juris) die Frage, "ob [es] im Falle einer Abschiebung des Klägers zu einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall der Existenzbedingungen des Klägers und seiner Familie kommt, die zu intensivem Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung führt." Ebenfalls stelle sich die Frage, ob "davon ausgegangen werden [kann], dass der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr ins Heimatland unmittelbar eine Arbeit findet, die es ihm ermöglicht, eine achtköpfige Familie unmittelbar zu versorgen, sei es mit Nahrungsmitteln oder mit sonstigen finanziellen Unterstützungen, die eine medizinische Behandlung ermöglichen.".
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Dementsprechend sind im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Rückkehrprognose etwaige Unterhaltspflichten grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit es mit dem Unterhaltspflichtigen eingereiste Familienmitglieder betrifft (vgl. allg. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 - juris Rn. 20 f.).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 - juris Rn. 27; siehe zuletzt auch BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Einen möglichen Schutzstatus kann nur derjenige erhalten, der abgeschoben werden soll und der in seiner Person die Anforderungen einer entsprechenden Gefahrenlage erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2004 - 1 C 27.03 - NVwZ 2004, 1371 - juris Rn. 9 zu § 53 Abs. 6 AuslG; BayVGH, U.v. 21.9.2009 - 21 B 08.30221 - juris Rn. 13-16).
  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 - juris Rn. 27; siehe zuletzt auch BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - A 11 S 1647/17

    Grundsätzliche Bedeutung von Fragen betreffend afghanische Familien aus dem Volk

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Weiterhin sei auf einen Berufungszulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, B.v. 24.7.2017 - A 11 S 1647/17 - juris) zu verweisen, soweit es die Frage betreffe, ob er und seine Familie in anderen Großstädten Afghanistans ihr Existenzminimum sichern könnten.
  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 13a ZB 12.30470

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Darlegung der Gründe, aus denen die

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 21 B 08.30221

    D.R. Kongo; Familienangehörige

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 13a ZB 17.31160
    Einen möglichen Schutzstatus kann nur derjenige erhalten, der abgeschoben werden soll und der in seiner Person die Anforderungen einer entsprechenden Gefahrenlage erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2004 - 1 C 27.03 - NVwZ 2004, 1371 - juris Rn. 9 zu § 53 Abs. 6 AuslG; BayVGH, U.v. 21.9.2009 - 21 B 08.30221 - juris Rn. 13-16).
  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 13a B 19.33361

    Rückkehrmöglichkeit für alleinstehende arbeitsfähige Männer

    Schließlich sind auch etwaige Unterhaltspflichten für die Mutter und Schwester des Klägers im Iran nicht von Relevanz: Bei der Rückkehrprognose im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind etwaige Unterhaltspflichten grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit es mit dem Unterhaltspflichtigen eingereiste Familienmitglieder betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 13a ZB 17.31160 - juris Rn. 8 f.).
  • VG Cottbus, 23.04.2021 - 3 K 2514/17
    Einerseits lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG ("darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich... ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist") unmittelbar entnehmen, dass Anknüpfungspunkt die Abschiebung des jeweiligen Ausländers ist, damit lediglich auf die abzuschiebende Person abzustellen ist und im Heimatland verbliebene Familienmitglieder insoweit grundsätzlich außer Betracht bleiben (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2021 - OVG 12 N 209/20 - S. 4 d. Entscheidungsabdrucks, n.v., unter Verweis auf den Beschluss vom 23. Januar 2020 - OVG 12 N 233.18 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 13a ZB 17.31160 - juris Rn. 8; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 - juris Rn. 40 und Urteil vom 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 - juris Rn. 34; VG Leipzig, Urteil vom 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A - juris Rn. 43).

    Dementsprechend wären im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Rückkehrprognose etwaige Unterhaltspflichten grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit es mit dem Unterhaltspflichtigen eingereiste Familienmitglieder betrifft (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 13a ZB 17.31160 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 02.09.2020 - W 1 K 20.30872

    Einem arbeitsfähigen Mann ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk ist eine

    Denn die Rechtsprechung zur im Regelfall fehlenden Rückkehrmöglichkeit afghanischer Familien mit minderjährigen Kindern ist nicht auf Asylbewerber übertragbar, die allein in das Bundesgebiet eingereist sind, jedoch im Heimatland eine Familie mit minderjährigen Kindern haben, der sie unterhaltsverpflichtet sind (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 13a ZB 17.31160 - juris).
  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 K 502/17
    Zwar sind die familiären Bindungen des Betroffenen einzublenden, aber nur insoweit es die Kernfamilie, also Eltern und minderjährige Kinder, betrifft (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - Au 5 K 17.31225 - juris Rn. 44; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13a ZB 17.31160 - juris Rn. 8 f.; zur gegenseitigen Verpflichtung für den gemeinsamen Lebensunterhalt von Mitgliedern der Kernfamilie siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris).
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